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   LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17   

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LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17 (https://dejure.org/2017,74009)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 11.12.2017 - 43 O 69/17 (https://dejure.org/2017,74009)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - 43 O 69/17 (https://dejure.org/2017,74009)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17
    Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, VuR 2017, 179 (179f.)).

    Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art übertragbar (BGH, VuR 2017, 179 (180.)).

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17
    Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, NJW-RR 2009, 709 (710); NJW 2009, 3572 (3573)).

    So können einzelne Bedingungen für den Widerruf - soweit sie zu Gunsten des Verbrauchers erfolgen - wie z.B. eine Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam im Rahmen einer Widerrufsbelehrung vereinbart werden (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 709 (710)).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17
    Soweit die Klägerseite ausführt, dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne, weil die Beklagte auf die nach dem Muster im Gestaltungshinweis 3 verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet hat (vgl. BGH, BKR 2016, 463 (465)), kann das Gericht dem nicht folgen.
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17
    Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, NJW-RR 2009, 709 (710); NJW 2009, 3572 (3573)).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

    Auszug aus LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17
    Soweit die Klägerseite der Auffassung ist, dass dem Schutzzweck der Regelung, der auch eine Belehrung über die wesentlichen Rechte verlange (BGH, NJW 2013, 155 (158)), mit der Belehrung nicht genüge getan werde, bezog sich diese Rechtsprechung auf einen Haustürwiderruf.
  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen

    Auszug aus LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17
    Insofern entspricht die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation wörtlich der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4. August 2011 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (vgl. BGH, BKR 2017, 152 (152f.); BeckRS 2016, 19930 OLG Hamm BeckRS 2017, 125269).
  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

    Auszug aus LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17
    Insofern entspricht die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation wörtlich der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4. August 2011 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (vgl. BGH, BKR 2017, 152 (152f.); BeckRS 2016, 19930 OLG Hamm BeckRS 2017, 125269).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15

    Widerrufsinformation zu einem Altvertrag über ein Immobiliardarlehen: Aufnahme

    Auszug aus LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17
    Der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. gesetzlich geforderte Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des bereits ausbezahlten Darlehens und zur Vergütung von Zinsen ist ebenso enthalten wie der pro Tag zu entrichtende Zinsbetrag (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 104898).
  • OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17
    Insofern entspricht die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation wörtlich der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4. August 2011 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (vgl. BGH, BKR 2017, 152 (152f.); BeckRS 2016, 19930 OLG Hamm BeckRS 2017, 125269).
  • OLG Bamberg, 25.04.2018 - 8 U 7/18

    Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung im Kreditvertrag

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.12.2017, Az.: 43 O 69/17, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.12.2017, Az.: 43 O 69/17, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

  • OLG Bamberg, 28.03.2018 - 8 U 7/18

    Widerrufsbelehrung gemäß gesetzlichem Muster entspricht gesetzlichen

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.12.2017, Az.: 43 O 69/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.12.2017, Az.: 43 O 69/17, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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